Keine Ausschaffung von verletzlichen Personen nach Italien
2019 haben die HEKS-Rechtsberatungsstellen in der Deutschschweiz sowie in der Romandie 11‘700 Beratungsgespräche geführt. In über 2000 Fällen übernahmen sie die rechtliche Vertretung. 346 Fälle wurden vor das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gebracht. Im Dezember 2019 bekam die HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Lausanne (SAJE) vor dem BVGer in einer wichtigen Beschwerdesache Recht: Ein wegweisendes Urteil in der Anwendung der Dublin-Verordnung, über das zahlreiche Medien bereits ausführlich berichtet haben.
Am 17. Dezember 2019 hat die HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Lausanne SAJE vor dem BVGer einen wichtigen Sieg errungen (BVG E-962/2019). Eine schwer kranke Frau und ihre Kinder (BVG E-962/2019) sollten auf der Grundlage der Dublin-Verordnung nach Italien ausgeschafft werden. SAJE reichte beim BVGer Beschwerde ein. Das BVGer gibt SAJE recht und hält in seinem Urteil unmissverständlich fest, dass eine asylsuchende Person, die an einer schweren Krankheit leidet und auf ununterbrochene Behandlung angewiesen ist, nicht nach Italien ausgeschafft werden darf ohne individuelle und detaillierte Zusicherungen seitens Italien. In einer Garantieerklärung müssten die italienischen Behörden ausführlich darlegen, wo Mutter und Kinder untergebracht werden, und wie die medizinische Betreuung konkret aussehen wird.
![Recours du SAJE au TAF](/sites/default/files/styles/img_free_aspect_0335/public/2020-01/rechtsberatungsstelle_recours_du_saje_au_taf_3.jpg?itok=Yq4eVnDI)
Rechtsprechung des Tarakhel-Urteils ausgeweitet
Mit einer ähnlichen Begründung hatte das SAJE bereits 2014 einen Fall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewonnen. Damals verteidigten die HEKS-JuristInnen eine Familie, die gegen ihre Ausschaffung nach Italien geklagt hatte. In seinem Urteil im Fall Tarakhel stellte der Gerichtshof fest, dass die Schweiz diese Familie nicht ausschaffen könne, ohne zuvor von Italien Garantien über eine angemessene Unterbringung und den Zugang zu Versorgungsleistungen einzuholen, sowie die Zusicherung, dass die Familie nicht getrennt wird.